Islamische Rechtsschulen

Die Herausbildung der Rechtsschulen, d.h. unterschiedlicher Interpretationen von vorliegenden Quellen und Normen, war - wie im Einleitungstext dargelegt - eine Folge islamischer Expansion und der Tatsache, dass mit dem Tode von Muhammad rechtliche Entscheidungen ohne dessen direkte Mitwirkung getroffen werden mussten. In den Zentren der Gelehrsamkeit entwickelten sich nach und nach bestimmte Auffassungen, die später als "Rechtsschulen" bezeichnet wurden. Im sunnitischen Islam haben sich vier derartige Rechtsschulen als bis heute prägend herausgebildet:

Die hanafitische Rechtsschule
Die hanafitische Rechtsschule wird, wie die anderen Rechtsschulen auch, nach ihrem Begründer benannt: Abu Hanifa an-Noman Ibn Thabit (gest. 767 n.Chr.). Abu Hanifa wuchs in Kufa, einer irakischen Stadt, auf, wo er auch als Händler arbeitete. Diese Arbeit trug dazu bei, dass er die komplizierten Verhältnisse auf dem Markt und die Probleme des Alltagslebens im Irak sehr gut kannte und mit vielen Fragen konfrontiert war, die nicht ausschließlich durch den Koran als der wichtigsten Rechtsquelle des Islamischen Rechts oder durch die Überlieferungen des Propheten zu beantworten waren. Abu Hanifas Skepsis gegenüber der unkritischen Anwendung von Überlieferungen bei der Urteilsfindung führte dazu, dass er den auf Verstand beruhenden Rechtsquellen, vor allem dem Analogieschluss, einen großen Stellenwert einräumte. Beispielsweise lautete eine Überlieferung: „Das Kaufgeschäft darf rückgängig gemacht werden, solange sich Käufer und Verkäufer nicht getrennt haben". Die Frage „Und wie verhält es sich, wenn sich die beiden auf einem Schiff befinden oder im Gefängnis sitzen?" beantwortete er mit der Festlegung einer Frist von drei Tagen für diese Trennung, was nicht aus der Überlieferung zu schließen war. Daher wurde die hanafitische Rechtsschule als eine "Schule der (auf Verstand basierenden) Meinung" (ahl-ar-ray) bezeichnet.

Die malikitische Rechtsschule
Als Begründer dieser Schule gilt Malik Ibn Anas (gest. 795 n.Chr.). Er lebte in Medina, wo die Tradition des Propheten und seiner Gefährten stärker verbreitet war als in weiter entfernten Regionen wie z.B. im Irak. Dies führte dazu, dass Malik bei seiner Rechtsfindung stärker als Abu Hanifa auf die Überlieferungen der Medinenser zurückgriff. Man nennt die Anhänger daher auch "Anhänger der Traditionen" (ahl-al-hadith).

Die schafiitische Rechtsschule
Sie wurde von Muhammad Ibn Idris asch-Schafi'i (gest. 820 n.Chr.) begründet. Zunächst lebte asch-Schafi'i in Mekka, dann ging er nach Medina, wo er die Rechtsauffassungen der Malikiten studierte. Später beschäftigte er sich im Irak mit der hanafitischen Lehre. Dadurch war asch-Schafi'i mit den Interpretationen beider Schulen vertraut. Er verknüpfte beide Meinungen zu einer einheitlichen systematischen Lehre und entwickelte auf diese Weise eine neue Methodik des Islamischen Rechts. So lehnte er z.B. Überlieferungen nicht einfach ab, sondern formulierte Maßstäbe für ihre Anwendung als eine Rechtsquelle. Darüber hinaus legte er Regeln für den Analogieschluss fest und schlug dadurch eine Brücke zwischen den Malikiten und den Hanafiten.

Die hanbalitische Rechtsschule
Ihr Begründer Ahmad Ibn Muhammad Ibn Hanbal (gest. 855 n.Chr.) wurde in Bagdad geboren. Er studierte auf seinen Reisen nach Kufa, Basra, Mekka, Medina, Syrien, Libanon, Jordanien und Jemen unzählige Traditionen, die er schriftlich festhielt. Er lernte zudem bei asch-Schafi'i. Die auf ihn zurückgehende Rechtsschule stellt die Tradition in den Mittelpunkt und zieht sie im Zweifelsfalle anderen Rechtsquellen, so dem Analogieschluss, vor. Einige Anhänger vertreten eine besonders konservative Islamauslegung.