Islamische Prinzipien

Wenngleich unter den islamischen Rechtsgelehrten nicht immer Einigkeit darüber besteht, wie die religiösen Quellen zu interpretieren sind, so existieren hinsichtlich eines islamischen Bankwesens relativ klare Vorstellungen, was erlaubt (arab. halal) und was verboten (arab. haram) ist.

1) Das Zinsverbot
Das wichtigste Prinzip im Zusammenhang mit Geldgeschäften ist sicherlich das Zinsverbot (arab. riba'): Wer Geld verleiht oder mit Geld arbeitet, ob eine Bank oder ein Privatmann, darf keine Zinsen verlangen. Denn Gewinne aus reinen Geldgeschäften gelten als unehrenhaft. Unter den islamischen Rechtsgelehrten herrscht jedoch Uneinigkeit, ob sich das Verbot auf Zinsen an sich oder nur auf übermäßige Zinsen, also Wucherzinsen, bezieht. Da der Hauptgewinn von Banken aus Zinsen besteht, haben moderne Banken in einigen islamischen Ländern Geschäftsformen entwickelt, um das Zinsverbot zu umgehen.

Die Entstehung des Zinsverbotes im Islam ist auch dadurch zu verstehen, dass der Prophet Mohammed erleben konnte, wie arme Bauern und Bewohner der arabischen Halbinsel sich Geld von den reichen Kaufleuten in Mekka liehen, um Saatgut zu kaufen. In Folge wiederholter Missernten konnten die Bauern ihre Schulden nicht begleichen und die Zinsschuld trieb so Manchen in die Schuldenknechtschaft. Das Zinsverbot ist in diesem Sinne als ein Akt sozialer Gerechtigkeit zu sehen, der einer Ausbeutung der Armen entgegentreten wollte.

Das Zinsverbot im Islam basiert im Wesentlichen auf zwei im Koran enthaltenen Passagen (Sure 2, 275-278 & Sure 4, 161), die das Nehmen von Zinsen ausdrücklich verurteilen:

Sure 2, 275-278
"
Diejenigen, die Zins nehmen (w. Verzehren), werden (dereinst) nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfasst und geschlagen ist (so dass er sich nicht mehr aufrecht halten kann). Dies (wird ihre Strafe) dafür (sein), dass sie sagen: 'Kaufgeschäft und Zinsleihe sind ein und dasselbe.' Aber Gott hat (nun einmal) das Kaufgeschäft erlaubt und die Zinsleihe verboten. Und wenn zu einem eine Ermahnung von seinem Herrn kommt (wie z.B. die, das Zinsnehmen zu unterlassen) und er dann aufhört (zu tun, was ihm verboten wurde), so sei ihm (belassen), was bereits geschehen ist! Und die (letzte) Entscheidung über ihn steht bei Gott. Diejenigen aber, die es (künftig) wieder tun, werden Insassen des Höllenfeuers sein und (ewig) darin weilen. 276 Gott lässt den Zins (des Wucherers) dahinschwinden, aber er verzinst die Almosen (mit himmlischem Lohn). Gott liebt keinen, der gänzlich ungläubig und ein Sünder ist. 277 Denen, die glauben und tun, was recht ist, das Gebet verrichten und die Almosensteuer geben, steht bei ihrem Herrn ihr Lohn zu, und sie brauchen (wegen des Gerichts) keine Angst zu haben, und sie werden (nach der Abrechnung am jüngsten Tag) nicht traurig sein. 278 Ihr Gläubigen! Fürchtet Gott! Und lasst künftig das Zinsnehmen bleiben, wenn (anders) ihr gläubig seid!" (nach einer Übersetzung von Rudi Paret (1979): Der Koran. Stuttgart: Kohlhammer.)

Nach dem in Europa, aber auch in den meisten islamischen Ländern gängigen Finanzsystem, erhält jeder der ein Konto besitzt, Zinsen auf sein Guthaben, oder aber zahlt Zinsen, wenn er ins Minus gerutscht ist. Wer ein Auto auf Raten kaufen und finanzieren will, muss ebenfalls Zinsen zahlen. Streng genommen ist das für Muslime verboten.

2) Das Geschäft mit verbotenen Gütern
Ein weiteres den Gedanken von einem islamischen Finanzsystem leitendes Prinzip betrifft die Produktion und den Handel mit im Islam verbotenen Gütern. Was aber sind verbotene Güter? Hier ist der Koran eindeutig: Verboten ist der Handel mit Alkohol und Schweinefleisch und allen Gütern die laut Koran als unrein gelten:

Sure 2, 173
"173 Verboten hat er euch nur Fleisch von verendeten Tieren (w. Verendetes), Blut, Schweinefleisch, und Fleisch von verendeten Tieren (w. etwas), worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Gott angerufen worden ist. Aber wenn einer sich in einer Zwangslage befindet, ohne (von sich aus etwas Verbotenes) begehren oder eine Übertretung zu begehen, trifft ihn keine Schuld. Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben." (nach einer Übersetzung von Rudi Paret (1979): Der Koran. Stuttgart: Kohlhammer.)


In der Konsequenz bedeutet dies, eine Bank, die nach islamischen Prinzipien wirtschaften will, darf nicht in Unternehmungen mit Alkohol, Schweinfleisch oder aber beispielsweise auch mit Rüstungsgütern investieren. Gleiches gilt auch für den einzelnen Gläubigen.

3) Das Geschäft mit der Unsicherheit
Neben dem Nehmen von Zinsen und dem Geschäft mit verbotenen Gütern sind auch Geschäfte mit „der Unsicherheit" verboten. Als unsicher gelten zum Beispiel Versicherungsgeschäfte. Wer sich versichern lässt, muss regelmäßig eine Versicherungsprämie bezahlen, obwohl gar nicht sicher ist, ob er krank wird oder einen Autounfall haben wird. Da dies ein Geschäft ist, in dem es ein für beide Seiten unkalkulierbares Risiko und damit Unsicherheit gibt, ist es für Muslime eigentlich verboten.
Alle der drei genannten Grundregeln der islamischen Wirtschaft haben ganz praktische Auswirkungen auf das Leben der Muslime heute. Insbesondere dann, wenn sie streng befolgt werden. Die meisten Muslime, insbesondere wenn sie außerhalb islamischer Länder leben, können oder wollen diese Regeln nicht befolgen. Für einige dieser Probleme gibt es Lösungen.

4) Almosen
Darüber hinaus kennt die islamische Lehre auch die Pflicht der Wohlhabenden, Almosen an die Armen zu geben. Die so genannte Almostensteuer (arab. zakat) stellt quasi das Gegenstück zum Verbot des Zinsnehmens dar. Das Zahlen der Almosensteuer gehört zu den fünf Grundpflichten eines jeden Moslems und wird daher ganz besonders ernst genommen. Die Gläubigen erhoffen sich über das Entrichten von Almosen die besondere Gnade Gottes zu sichern. Im Koran heißt es dazu:

Sure 2, 261-262
"261 Diejenigen, die ihr Vermögen um Gottes willen spenden, sind einem Saatkorn zu vergleichen, das sieben Ähren (aus sich ) wachsen lässt, mit hundert Körnern in jeder Ähre. Gott vervielfacht (den himmlischen Lohn), wem er will. Und Gott umfasst (alles) und weiß Bescheid. 262 Denjenigen, die ihr Vermögen um Gottes willen spenden und dann nicht hinterher auf ihr Verdienst pochen oder (denen, für die sie gespendet haben?) Ungemach zufügen, steht bei ihrem Herrn ihr Lohn zu, und sie brauchen (wegen des Gerichts) keine Angst zu haben, und sie werden (nach der Abrechnung am jüngsten Tag) nicht traurig sein." (nach einer Übersetzung von Rudi Paret (1979): Der Koran. Stuttgart: Kohlhammer.)


Streng genommen darf zakat nicht an die eigenen Angehörigen oder Verwandten gezahlt werden, sondern muss Bedürftigen außerhalb der Familie zugute kommen. In den meisten islamischen Ländern wird Almosensteuer heute freiwillig gezahlt und nicht vom Staat eingetrieben. Viele Muslime bezahlen die zakat einmal im Jahr, am Ende des Fastenmonats Ramadan. Wohlhabende Muslime spenden zwischen 2,5% und einem Zehntel ihres Gehalts meistens an religiöse Stiftungen, die das Geld in soziale Projekte investieren.
   
Die Almosensteuer ist also nicht nur eine Geste des guten und frommen Willens. Vielmehr wird sie, im Gegensatz zu wirtschaftlichen Investitionen, als eine Art soziale Investition gesehen, deren Gewinn der soziale Ausgleich in der Gesellschaft und die besondere Gnade Gottes gegenüber dem Spender ist.