| Handelsrecht |
Das Handelsrecht gehört zu den Bereichen, welche die islamische Scharia umfasst. Dieser Bereich ist auf Grund der unterschiedlichen Wirkungsorte der Rechtsgelehrten und der damit verbundenen Lebensumständen durch diverse Rechtspraktiken geprägt. So findet man bei der hanafitischen Rechtsschule auf diesem Gebiet eine durchaus umfangreichere und detailliertere Rechtspraxis im Vergleich zu den anderen Rechtsschulen.
Bei fast allen Rechtsschulen unterscheidet man ausschließlich zwischen zwei Arten von Handelsverträgen; einem „gültigen" und einem „ungültigen" Vertrag. Ein Handelsvertrag wird für ungültig erklärt, wenn nicht sämtliche Bedingung erfüllt werden. Schließt beispielsweise ein handlungsfähiger Junge, der allerdings das Alter der Pubertät nicht erreicht hat, einen Vertrag ab, erhält dieser Vertrag keine Gültigkeit und zieht demzufolge keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Ein ähnliches Verständnis der Vertragsarten findet man auch im römischen Recht.
Dem gegenüber unterscheidet die hanafitische Rechtsschule zwischen mehreren Varianten von Verträgen. Dazu gehört der „absolut ungültige" Vertrag. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der überhaupt keine Gültigkeit besitzt, weil zum Beispiel einer der Partner oder beide auf Grund einer Geistesstörung als handlungsunfähig gelten. Darüber hinaus unterscheiden die Hanafiten zwischen einem „sofort gültigen Vertrag" und einem „bedingt gültigen Vertrag". Unter die zweite Kategorie fällt jeder Vertrag, dessen Gültigkeit von der Erfüllung einer Bedingung abhängig ist. Wenn zum Beispiel ein handlungsfähiger Junge, der allerdings das Alter der Pubertät nicht erreicht hat, einen Vertrag abschließt, erhält dieser Vertrag seine Gültigkeit erst nach der Zustimmung seines Vormundes. Eine ähnliche Einteilung diesbezüglich findet man im französischen, englischen und ägyptischen Gesetz, wobei die Bezeichnungen anders lautet. Dort wird die erste Kategorie als „absolut gültig" bezeichnet, wobei die zweite „teilungültig" genannt wird.
Diese detaillierte Vorstellung der Hanafiten ist unter anderem auf die Umstände im Irak zurückzuführen, wo Abu Hanifa wirkte. Im Gegensatz zum Irak waren die Traditionen und Handelsregeln auf der arabischen Halbinsel, wo z. B. die Malikiten wirkten, viel einfacher. Vor allem, was Handels- und Steuerrecht betrifft, findet man bei der hanafitischen Rechtsschule umfangreiche Werke, wie das Buch „Die Grundsteuer" (al-kharadsch) von dem Gelehrten Abu Yusuf, in dem die Grundsteuerfragen detailliert behandelt werden.

