Islamisches Recht

Islamisches Recht (arabisch: schari'a) bezeichnet im Verständnis der Muslime die von Allah (dem einzigen Gott) gesetzte Schöpfungsordnung, die das Verhältnis des Menschen zu Gott und zu den Mitmenschen regelt. Den Bestimmungen des Islamischen Rechts sind alle Muslime unterworfen, die die Volljährigkeit (das heißt das Alter der Pubertät) erreicht haben und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind. Diese „Belastung" des Menschen mit dem göttlichen Gesetz erfordert die Beachtung der Gebote und Verbote, versetzt den Menschen in die Lage, gottgefällige und gesellschaftlich nützliche Werke zu tun. Die Beziehung zwischen Gott und Mensch kommt insbesondere in den kultischen Pflichten zum Ausdruck: Die rituelle Reinheit vor dem Gebet, das fünfmalige Gebet am Tag zu vorgeschriebenen Zeiten, die Almosensteuer zur Solidarität zwischen den Menschen, das Fasten im Monat Ramadan sowie die Pilgerfahrt nach Mekka, dem hauptsächlichen Wirkungsort von Muhammad, dem Gesandten Gottes.

Islamisches Recht im Sinne der Schöpfungsordnung gilt als ewig gültig und abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für jede einzelne Lebenssituation eine konkrete Bestimmung nachweisbar wäre, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, aus den islamischen Rechtsquellen (siehe unten) eine entsprechende Ableitung für das eigene Tun oder Unterlassen zu schlussfolgern.

Mithin entwickelte sich seit dem 8. Jahrhundert eine islamische Rechtswissenschaft (arabisch: fiqh), die einerseits die Rechtsquellen systematisierte und andererseits die Vorschriften der einzelnen Rechtszweige in umfangreichen Handbüchern niedergelegt hat. Dieser Prozess fand mit der Entstehung der so genannten Rechtsschulen einen vorläufigen Höhepunkt. Der Ausdruck Rechtsschule bezieht sich auf eine spezifische Auslegung der Quellen und die damit einhergehende Formulierung der als gültig erachteten Bestimmungen. Bis heute haben sich im sunnitischen Islam vier solcher Rechtsschulen erhalten. Auch die Schia (Verbreitung vor allem in Iran, Irak und Libanon) ähnelt in dieser Hinsicht einer Rechtsschule. Etwa um das Jahr 1000 findet dieser Prozess seinen Abschluss. Nur noch innerhalb des vorgefundenen Rahmens der jeweiligen Rechtsschule können seither Interpretationen, Entscheidungen, Gutachten und Urteile vorlegt werden. Viele Gelehrte haben diese Einschränkung jedoch als nicht legitim abgelehnt.

Muslimische Rechts- und Religionsgelehrte (arabisch: 'ulama') sind nicht nur befugt, die islamische Rechtswissenschaft theoretisch zu vervollkommnen, sondern auch als Richter (arabisch: qadi) oder Rechtsgutachter (arabisch: mufti) die Rechtspflege in der islamischen Welt maßgeblich zu bestimmen.

Der Rechtsgelehrte asch-Schafi'i (gest. 820) - Begründer der gleichnamigen Rechtsschule - hat die Rechtsquellenlehre nachhaltig geprägt. Als wichtigste Rechtsquelle enthält der Koran, für den Muslim das Wort Gottes, einige rechtliche Vorschriften, die zum Teil interpretationsbedürftig sind. Von den 6200 Versen des Korans können lediglich 500 dem Recht zugeordnet werden, die meisten davon beziehen sich auf die Ritualpflichten. Daneben spielen die Überlieferungen zum Leben des Propheten Muhammad eine wichtige Rolle. Seine Taten und Anordnungen werden als beispielhaft und nachahmenswert dargestellt. Da es sich zunächst um mündliche Überlieferungen handelte, ergab sich mit fortschreitendem Abstand zum Todesjahr Muhammads (632) die Notwendigkeit, diese Traditionen zu sammeln und schriftlich niederzulegen. Daher entstanden im 9. und 10. Jahrhundert große Sammlungen. Dennoch konnte und kann bis heute nicht ausgeschlossen werden, dass die Überlieferer ihrerseits selbst nach eigenem Gutdünken Traditionen veränderten oder gar erfanden, um eine bestimmte Rechtsposition zu rechtfertigen. Durch die dritte Rechtsquelle, die Übereinstimmung der muslimischen Gemeinde in einer Rechtsfrage, sind nicht selten gewohnheitsrechtliche Normen in das Islamische Recht eingeflossen. Schließlich kann durch die Methode des Analogieschlusses ein konkreter Tatbestand auf ein als gültig angesehenes Rechtsprinzip zurückgeführt werden.

Diese und weitere Rechtsquellen sind geeignet, Rechtsnormen festzuschreiben, die sich auf folgende Rechtszweige beziehen: Kultrecht, Verhalten gegenüber Nicht-Muslimen, Zivilrecht, Strafrecht, Speisegesetze, Opfer- und Schlachtvorschriften, Verfahrensrecht, Personenrecht, Familienrecht, Sklavenrecht, Erbrecht, Staatsrecht und Steuerrecht. Seit dem 19. Jh. wurde das Islamische Recht in den einzelnen Ländern immer stärker von westlichen Rechtsauffassungen und Normen verdrängt. In einigen Rechtsbereichen - vor allem im Personalstatut - bleibt es jedoch nach wie vor dominierend.

Hans-Georg Ebert, Orientalisches Institut der Universität Leipzig
Walid Abd el-Gawad, Orientalisches Institut der Universität Leipzig