Vorislamisches Recht

Die Herausbildung des Islam als neue Religion auf der Arabischen Halbinsel steht in enger Beziehung zu den sozialen, politischen und religiösen Gegebenheiten in dieser Region. Traditionelle Familien- und Stammesbeziehungen mit unterschiedlichen Lebensformen dominierten sowohl in Städten wie Sanaa und Aden im Jemen oder Mekka und Medina im Hidschaz (die Region im Westen Saudi Arabiens, die sich von Jordanien im Norden bis zum Jemen im Süden erstreckt) als auch in den großen Wüstengebieten. Für die Stämme galten keine einheitlichen Rechtsnormen im Sinne eines funktionierenden Staatswesens. Vielmehr existierten verschiedene Formen des Gewohnheitsrechts, deren Quellen in erster Linie auf die über Generationen vererbten Traditionen der Stämme zurückzuführen sind. Aber auch altorientalische, jüdische, byzantinische und persische Normen und Gewohnheiten fanden Eingang in die Rechtsauffassungen der Stämme auf der Arabischen Halbinsel vor und nach der Ausbreitung des Islam. Nicht zuletzt war dies den Handelsbeziehungen mit den Bevölkerungsgruppen auf dem Territorium des heutigen Syrien, Palästina, Irak und Iran geschuldet.

So kam es in vorislamischer Zeit in fast allen Rechtsbereichen zur Anwendung unterschiedlicher Normen und Praktiken. Im Familienrecht findet man z.B. Formen der Ehe, die mit der im späteren Islamischen Recht vorgesehenen Ehe nicht oder nur eingeschränkt vergleichbar sind. Dazu gehören die "Kaufehe", die so genannte "Genussehe" (eine Ehe auf der Basis eines befristeten Ehevertrages, die bis heute innerhalb der schiitischen Gemeinschaft eine Rolle spielt) oder eine Ehe, die nach dem Tode des Ehemannes durch Vererbung der Ehefrau an den Sohn oder einen anderen Erbberechtigten zustande kam. Dabei wurde die Zustimmung der betroffenen Witwe als irrelevant erachtet.

Im Erbrecht hing die Größe des Erbteils auch davon ab, wie die Unterstützung und die Verteidigung der Familie durch den Erbberechtigten von den übrigen Familienmitgliedern eingeschätzt wurden, wobei Kinder und Frauen generell als erbunwürdig galten.

Verschiedene Formen von Handelsverträgen wurden verboten bzw. durch andere ersetzt, wie z.B. der Risiko- oder der Tastverkauf (dabei kaufte man beispielsweise Textilien oder Kleidungsstücke, nachdem man diese ertastete, ohne sie vorher gesehen zu haben) oder der Steinwurfverkauf, bei dem sich die Größe des zu verkaufenden Grundstücks danach richtete, wie weit ein Stein geworfen werden konnte. Der Grund für das Verbot ist die fehlende Klarheit über die zu verkaufende Ware.

Die Familien- und Stammesoberhäupter legten Strafen oft nach eigenem Gutdünken fest und berücksichtigten dabei weniger die Tat oder den Täter, sondern vielmehr die Interessen der Familien der Streitparteien.

Einige dieser Rechtsfiguren wurden mit der Entwicklung des Islamischen Rechts (siehe oben) modifiziert oder gar abgeschafft. In diesem Sinne kann der Islam als eine Staats- und Gesetzesreligion bezeichnet werden, die mit den Offenbarungen durch Muhammad ab 610 n. Chr. auch eine soziale Reform einleitete und in den darauffolgenden Jahrhunderten schrittweise ein spezifisches Rechtssystem begründete.