| Speisevorschriften |
Im Islam gelten alle Speisen ursprünglich als erlaubt. Allerdings wurden bestimmte Nahrungsmittel im Koran gemäß Sure 5, Vers 3 für verboten erklärt. Dazu zählen von selbst verendete Tiere, Blut, Schweinefleisch, jedes Tier, über welchem beim Schlachten ein anderer Name als der Gottes angerufen wurde, erstickte Tiere, erschlagene sowie zu Tode gestürzte oder gestoßene Tiere. Weiterhin zählen dazu Tiere, die von einem Raubtier gerissen wurden. Schließlich darf das Tier nicht auf einem Opferstein geschlachtet werden. Für die Schlachtung selbst ist zu beachten, dass nur das Schächten, d.h. das Ausbluten des Tieres durch einen Halsschnitt, als islamkonform anerkannt wird. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass der Genuss aller Meerestiere, auch verendeter, erlaubt ist. Jedoch darf der Muslim in Notfällen verbotene Speisen in begrenztem Maße essen, um sich damit beispielsweise vor dem Hungertod zu retten (Rechtsgrundsatz: "Die Not kennt kein Gebot".). Über das Verbot der oben genannten Speisen besteht ein weitgehender Konsens unter den Rechtsgelehrten, dagegen existieren unterschiedliche Auffassungen über einige im Koran nicht genannte Speisen. Der Verzehr von Raubtieren und -vögeln bildet z.B. eine Streitfrage. Im Gegensatz zur hanafitischen, schafiitischen und hanbalitischen Rechtsschule erlauben die Malikiten und einzelne Vertreter der übrigen Rechtsschulen, wie beispielsweise der Korankommentator Ibn Abbas, den Verzehr von allen im Koran nicht verbotenen Speisen, einschließlich des Fleisches von Raubtieren und -vögeln.
Außer Wein (Koran Sure 5, Vers 90) sind laut Koran alle Getränke erlaubt. Selten wird jedoch erwähnt, dass das Alkoholverbot im Islam im Allgemeinen als eine umstrittene Frage gilt. Der Streit lässt sich hauptsächlich auf die sprachliche Definition von "Wein" zurückführen. Das im Koran im Zusammenhang mit dem Verbot erwähnte arabische Wort khamr bedeutet im arabischen Sprachgebrauch „das aus Weintrauben gewonnene berauschende Getränk". Für die Gelehrten von Medina sowie einige Vertreter der schafiitischen und der hanbalitischen Rechtsschule umfasst der Begriff bei Anwendung der Analogie das Verbot sämtlicher berauschender Getränke, seien sie aus Weintrauben, Datteln, Rosinen, Gerste oder Weizen hergestellt - sowohl in größeren als auch in kleineren Mengen. Demgegenüber meint eine Minderheit, dass sich das Verbot nur auf den "berauschenden Weintraubensaft" beziehe. Konsens besteht jedoch im Verbot des Rausches. Zwar steht es dem Muslim frei, einer bestimmten Interpretation zu folgen, dennoch akzeptiert die überwiegende Mehrheit der Muslime ein striktes Alkoholverbot, welches in einigen islamischen Ländern auch durch entsprechende staatliche Gesetze durchgesetzt wird.

